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Wirtschaftsförderung

05.02.2021

Corona-Hilfen (update 4.2.2021)

Infos zu allen Hilfen für die Wirtschaft

Kreis Heinsberg. Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet weiterhin auch auch der Wirtschaft nachhaltig Sorgen. In den vergangenen Monaten sind eine Vielzahl von neuen und angepassten Förderprogrammen und Hilfsmaßnahmen für die betroffenen Unternehmen angelaufen. Das entsprechende Geschehen ist ausgesprochen dynamisch. Die WFG ist in dieser Krise am Puls der Entwicklung und im Sinne der Wirtschaft im Kreis Heinsberg bemüht, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln den Belangen des Wirtschaftsstandortes Kreis Heinsberg Gehör zu verleihen. Auf dieser Seite aktualisieren wir dazu regelmäßig den entsprechenden Sachstand zu Förderprogrammen und sonstigen relevanten Informationen.

WFG-Hotline für Unternehmen 

Darüber hinaus bieten wir eine Hotline für Erstinformationen zu entsprechenden unternehmensbezogenen Fragestellungen an, die unter

Tel.: 02452/131810

seit März 2020 für die Wirtschaft im Kreis Heinsberg zur Verfügung steht.

Unser eigenes Team ist in den Zeiten Mo-Do, 8.00-16.30 und Fr 8.00 - 13.30 h zu erreichen. Ausserhalb dieser Kernzeiten steht Ihnen auch ein Rückrufformular zur Verfügung.

Nutzen Sie darüber hinaus aber auch gerne die Hotlines des NRW-Wirtschaftsministeriums:

  • Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe 2020
    Telefon: 0211-7956 4995
    E-Mail: soforthilfe-rueckmeldung(at)mwide.nrw(dot)de

  • Überbrückungshilfe und NRW Überbrückungshilfe Plus
    Telefon: 0211-7956 4996

 


 

(4.2.2021): Überbrückungshilfe Phase III (Januar-Juni 2021) - Antragstellung soll noch im Februar starten

Die Überbrückungshilfe soll Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020. Sie wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. U.a. sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • "November- und Dezember-Fenster" in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR auf 200.000 EUR und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. EUR Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Neustarthilfe für Soloselbständige: Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen.
  • ...

Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Alles Wissenswerte dazu auf der entsprechenden Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.


(25.1.2021): aktuelle Corona-Schutzverordnung NRW sowie neue Arbeitsschutzverordnung des Bundes regeln (auch) aktuelle  Rechte und Pflichten für die Wirtschaft

  • Hier geht es zur aktuellen detaillierten Voronaschutzverordnung der NRW-Landesregierung
  • Und hier zur neuen Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit.

 

November- und Dezemberhilfe: Antragstellung noch bis 30.4.21 möglich

Ausserordentliche Sonderhilfen für von temporärer Schließung betroffene Unternehmen, Selbständige und Einrichtungen können seit 25.11.20 bzw. 23.12.20 beantragt werden!

Die Bundesregierung unterstützt die von den temporären Schließungen im November und Dezember 2020 erfassten Unternehmen, Betriebe, selbständigen Vereine und Einrichtungen.

  • Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
  • Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
  • Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
  • Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
  • Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
  • Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
  • Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € unter besonderen Identifizierungspflichten (ELSTER-Zertifikat) direkt (ohne einzuschaltende Steuerberater o.a.) antragsberechtigt!

 

Die Anträge können über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

++ Aktueller Bearbeitungsstatus ++


Nach den bereits erfolgten Abschlagszahlungen haben jetzt auch die Regelauszahlungen in der Novemberhilfe begonnen. Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung, Prüfung und Bewilligung aller vorliegender Anträge. In der Dezemberhilfe werden zunächst weiter Abschläge gezahlt. Die Abschlagszahlungen wurden auf maximal 50.000 Euro erhöht. Parallel wird derzeit von der Bundesregierung mit Hochdruck das Verfahren für die reguläre Bewilligung auch für die Dezemberhilfe finalisiert.

Sollten  in der November- und Dezemberhilfe zu einem Antrag noch keine Abschlagszahlungen erfolgt sein, ist der betreffende Antrag sehr wahrscheinlich in einer zufälligen Stichprobe zur Prüfung möglicher Betrugsfälle gezogen worden. Eine Auszahlung kann in diesen Fällen leider erst nach abgeschlossener Prüfung erfolgen. Eine Abschlagszahlung erfolgt in diesen Fällen nicht. Es besteht keine Möglichkeit, Auskünfte zum Stand einzelner Antragsverfahren zu erteilen. Wir bitten daher von weiteren Rückfragen abzusehen, um eine rasche Bearbeitung und Bescheidung der Anträge zu ermöglichen.

Parallel arbeitet die Bundesregierung derzeit mit Hochdruck daran, für die November- und Dezemberhilfe auch Anträge und Förderungen in Höhe von über einer Million Euro (November-/Dezemberhilfe Plus) und für Anträge und Förderungen über vier Millionen Euro (November-/Dezemberhilfe Extra) zu ermöglichen. Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Union sind für diese Fälle jeweils eigene Programme notwendig. Informationen über beihilferechtliche Grundlagen aller Förderprogramme hat die Bundesregierung in einem FAQ zum Beihilferecht veröffentlicht. Das Dokument ist HIER verfügbar.

Weitere detaillierte Informationen zum Themenfeld bietet auch die Webseite des NRW-Wirtschaftsministeriums.

 


(20.11.20): Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Anpassungen bis Ende 2021


Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich.

Ein aufgrund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.

Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, darunter beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebs, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent oder die je nach Fall vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.

Die Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Diese Anpassung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Neu seit 29.4.2020 (gültig bis 31.12.2021):Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen,

  • ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern)
  • und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern)

des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Informationen zum Kurzarbeitergeld

Servicehotline für Arbeitgeber:  0800 45555 20

(26.3.20):
erleichterte temporäre Arbeitnehmerüberlassung

Seit dem 26.3. bietet die Bundesagentur für Arbeit darüber hinaus die erleichterte temporäre Arbeitnehmerüberlassung für Arbeitgeber an. Hintergrund: "Immer mehr Betriebe sehen sich mit der Situation konfrontiert, dass das Personal nicht mehr beschäftigt werden kann, an anderer Stelle aber dringend gebraucht wird. Insbesondere betrifft dies Personalüberlassungen in den medizinischen Sektor und Bedarfe der großen Einzelhändler (REWE, Aldi etc.)."

Alles Wissenswerte dazu hier.


 

(12.11.2020): NRW-Soforthilfe ausgelaufen - Rückmelde-/zahlverfahren auf 2021 verschoben

Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind nun verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist, als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Nach zwischenzeitlichen Meinungsunterschieden zwischen Bund und Ländern über die entsprechenden Modalitäten, war das bereits angelaufene Verfahren zum Beginn  des Sommers zunächst ausgesetzt worden. Zwischenzeitlich hat das Land NRW verschiedene Anpassungen durchsetzen können.


Stand 12.11.2020: "Aufgrund der aktuellen Situation wird sich die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur NRW-Soforthilfe 2020 noch etwas verzögern. Dies wird ganz überwiegend im Interesse der Empfänger liegen. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können.

Ende November erhalten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.

Alle erforderlichen Informationen inkl. einer ausführlichen FAQ-Liste und einem Erklärvideo finden sich auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums NRW.

Für Fragen zum Rückmeldeverfahren hat das Ministerium eine eigene Hotline eingerichtet unter Tel.: 0211-7956 4995

 


(9.11.2020): KfW-Sonderprogramm bis 30.6.21 verlängert - inkl. KfW-Schnellkredit

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Seit dem 9. November 2020, steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

Zu allen Förderprogrammen der Förderanstalt des Bundes hat die KfW zwischenzeitlich eine Online-Übersicht erstellt. Dort gibt es auch ein kurzes zusammenfassendes Video zu dem Angebot.

 


(24.4.20):

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden. Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Geht es Ihnen um die Stundung der Gewerbesteuer, ist Ihr zuständiger Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt. Geht es um die Versicherungssteuer oder das sogenannte Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) sprechen Sie bitte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.

Die FAQ (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern. Bitte beachten Sie, dass das Dokument laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst wird.

Antrag auf zinslose Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer bzw. auf Herabsetzung von Vorauszahlungen / des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen:

  • Allgemeine Informationen zum Thema
  • Hier geht es zum dazu nunmehr vorliegenden stark vereinfachten Antragsformular der Finanzverwaltung NRW!
  • Und hier gibt es eine Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

(25.4.20) neues Infoportal zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

 

Bund und verschiedene Bundesländer haben ein neues übersichtliches Portal zum Thema Entschädigungsleistungen nach dem neuen Infetktionsschutzgesetz aufgelegt. Es leitet unter folgenden Themen anschaulich durch die verschiedenen relevanten Themen einmal für Unternehmen (Quarantäne und Tätigkeitsverbote) und anderersets für Eltern (Schul-/Kitaschliessungen):

  • Wer hat Anspruch auf Entschädigung
  • Wie erhält man Entschädigung
  • Welche Entschädigungen gibt es
  • FAQ's
  • Wie stellt man einen Antrag


Hier geht es zum neuen Infoportal...


(25.8.2020) NRW.BANK legt umfassendes Corona-Paket für Wiederanlaufphase der Wirtschaft auf

Für die Wiederanlaufphase der Wirtschaft hat die NRW.BANK Fördermaßnahmen in Ergänzung zu den Corona-Hilfen von Land NRW und Bund auf den Weg gebracht. Ziel der Förderbank ist es, mit einem umfassend erweiterten Eigen- und Fremdkapitalangebot Gründer und Unternehmer dabei zu unterstützen, jetzt wieder in Wachstum zu investieren. Teil des Pakets ist der Start einer Digitalisierungsoffensive. Zusätzlich bietet sie ein Programm für gemeinnützige Organisationen an. Alle Maßnahmen starten sofort.

Nähere Informationen dazu hier.

Darüber hinaus steht auch grundsätzlich das landesweit geschaltete

NRW.BANK-Service-Center: 0211-91741 4800

direkt für eine entsprechende Information zur Verfügung.

 

Schliesslich verweisen wir für alle weiteren Themen und Fragen zu Hilfen und Ansprechpartnern für die Wirtschaft auf die entsprechende

Informationssammlung auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums NRW,

die ständig aktualisiert wird...

 

 

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